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Koalitionsvertrag 2011 bis 2016

Koalitionsvereinbarung2011-2016Am 22. Oktober 2011 haben Parteitage von SPD und CDU den Entwurf eines Koalitionsvertrages für die Jahre 2011 bis 2016 bestätigt.

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Gemeinsam für den Schutz der Demokratie

Erklaerung2011
Am 4. Oktober 2011 haben die Vorsitzenden der Fraktionen von SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine gemeinsame Erklärung für den Schutz und die Weiterentwicklung der Demokratie abgegeben.

Den Wortlaut und das Dokument finden Sie hier.
 

SPD sieht keine Versäumnisse der Staatsanwaltschaft im Fall Maik S.

Expertenanhörung ergab: Nachträgliche Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen nicht möglich gewesen Zur heutigen Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses erklärt der Obmann der SPD-Landtagsfraktion, Bodo Krumbholz:
„Die Aussagen der Rechtsexperten haben bestätigt, dass der zuständigen Staatsanwältin kein Vorwurf gemacht werden kann. Das hat Prof. Dr. Joecks mit Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtssprechung heute sehr schlüssig dargelegt. Danach wäre eine Antragstellung der Staatsanwältin auf nachträgliche Sicherungsverwahrung nur möglich gewesen, wenn im Fall Maik S. neue Tatsachen erkennbar gewesen wären. Dies war aber eindeutig nicht der Fall.“
Der SPD-Obmann macht darauf aufmerksam, dass heutige Bewertungen sich allzu oft von Tatsachen leiten ließen, die erst durch die schreckliche Folgetat erkennbar geworden seien. „Nachträglich sind wir natürlich immer klüger, aber genau das ist der Punkt: Hier geht es um die Beurteilung des Sachverhalts zum Entscheidungszeitpunkt“, sagt Bodo Krumbholz.
„Wenn Frau Dr. Rissing-van Saan in ihren Ausführungen davon spricht, es wären aus dem Vollzugsverhalten von Maik S. Anhaltspunkte für neue Tatsachen zu erkennen gewesen, die eine Antragstellung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ermöglicht hätten, dann handelt es sich hierbei um die Einzelmeinung einer BGH-Richterin. Nach ihrem eigenen Bekunden schließt sich der BGH in seiner bisherigen Rechtssprechung dieser Meinung nicht an. Nach herrschender Rechtssprechung reichen weder das Verhalten von Maik S. im Vollzug noch andere Fakten im Fall Maik S. aus, um einen hinreichenden Verdacht auf neue Tatsachen zu begründen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit der neuerlichen Tatbegehung war nicht erkennbar. Daher war die Antragstellung auf nachträgliche Sicherungsverwahrung aus damaliger Sicht nicht geboten.“